Garantiebedingungen – Reifengarantie
Die Reifengarantie umfasst die Übernahme der Kosten für einen Ersatzreifen im Fall der vollständigen oder teilweisen Beschädigung des von der Garantie gedeckten Reifens, sofern dessen Reparatur wirtschaftlich oder technisch unmöglich ist.
Die Garantie gilt für 24 Monate ab dem sich aus der Rechnung ergebenden Kaufdatum. Die Garantie endet im Schadensfall für den jeweils beschädigten Reifen mit Erbringung der Garantieleistung – jeder gekaufte Reifen kann nur einmal ersetzt werden. Bei einem Reifenschaden im Inland hat der Kunde Ersatzanspruch auf einen neuen Reifen derselben Dimension und desselben Herstellers.
Bei einem Reifenschaden im Ausland (gemäß Internationaler Versicherungskarte für Kraftverkehr – „grüne Versicherungskarte“) kann der Kunde vor Ort einen Neureifen derselben Dimension und desselben Herstellers oder auch einen Neureifen einer anderen Marke vergleichbarer Kategorie kaufen, dessen Kosten ihm erstattet werden. Der Schaden am Reifen muss mit mindestens einem Foto dokumentiert sowie die Rechnung des Ersatzreifens vorgelegt werden.
Die Garantie gilt für folgende Schadensfälle:
- Einfahrschäden (Nagel etc.)
- Anfahrschäden (Bordsteinkante)
- Diebstahl (laut Polizeibericht)
- Durch Vandalismus verursachte Schäden (laut Polizeibericht)
Von der Garantie ausgenommen sind:
- Reifen aus der Erstausstattung, d. h. aus der Neuwagenauslieferung
- Vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Schäden
- Schäden, die durch die Kaskoversicherung gedeckt sind
- Schäden, die durch falsche Lagerung, übliche Abnutzung, falsche Fahrwerkseinstellung oder unsachgemäße Benutzung der Reifen verursacht wurden
- Schäden an den Felgen und Ventilen/Sensoren oder Verlust der Felgen bzw. Ventile/Sensoren
- Schäden durch Fahrten abseits befestigter Straßen
- Reifen von Kraftwagen über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht
- Weitere Folgeschäden am Fahrzeug
Die Ersatzleistung umfasst den Ersatz des Reifens. Darüber hinausgehende Leistungen wie Demontage/Montage oder Auswuchten des Reifens sind nicht enthalten. Voraussetzung für die Ersatzleistung ist die Vorlage des Kaufbelegs und des schadhaften Reifens.
Bei Vandalismus gilt als Nachweis die Vorlage der Bestätigung der polizeilichen Anzeige.
Garantiegeber ist der ausgebende Service Partner.
Alle Ansprüche aufgrund dieser Garantie sind beim ausgebenden Service Partner geltend zu machen. Sofern der Ersatz durch einen anderen Service Partner derselben Marke wie der des von der Garantie gedeckten Fahrzeugs unumgänglich ist, hat der Kunde die Kosten vorzulegen und anschließend beim ausgebenden Service Partner abzurechnen. Dazu ist die Rechnung vorzulegen.
Von dieser Garantie unberührt bleiben die allgemeinen Geschäftsbedingungen des ausgebenden Service Partners.
Ein Garantiefall muss unverzüglich dem ausgebenden Service Partner unter Vorlage der Rechnung des Ersatzreifens gemeldet und das Fahrzeug für die Reparatur zur Verfügung gestellt werden.
Stand: 02/2023